§ 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CONTENT FLEET GmbH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der CONTENT FLEET GmbH, Kehrwieder 8, 20457 Hamburg (nachfolgend: CONTENT FLEET) und ihren Vertragspartnern. Alle Leistungen erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen und ausschließlich an Unternehmer gemäß § 14 BGB. Abweichenden Bedingungen und Vertragsangeboten des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen gelten nur, sofern CONTENT FLEET ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt hat. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils zuletzt einbezogenen Fassung auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen von CONTENT FLEET an den Vertragspartner, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
§ 2 Vertragsschluss, Änderungen
(1) Der Vertrag über die Leistung kommt durch Bestätigung oder Annahme eines verbindlichen Angebots zustande. Auf den Zugang einer Angebotsannahme durch CONTENT FLEET verzichtet der Vertragspartner. (2) CONTENT FLEET schuldet vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung in keinem Fall das Erreichen eines über die jeweilige Leistung hinausgehenden bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
(2) Änderungen der vereinbarten Leistung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Vereinbarung in Textform (Email, Fax, Brief).
§ 3 Zusammenarbeit
(1) CONTENT FLEET und der Vertragspartner benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner nebst Email-Adresse, welcher Entscheidungen treffen oder kurzfristig während der üblichen Geschäftszeiten (Werktags zwischen 9 und 18 Uhr) herbeiführen kann.
(2) Vorbehaltlich einer gesonderten Abrede ist CONTENT FLEET nicht zur Analyse der vorhandenen Daten, Hard- und Software und der sonstigen Systemumgebung des Vertragspartners verpflichtet und insoweit auf die vollständige Information durch den Vertragspartner angewiesen. CONTENT FLEET berücksichtigt die beim Vertragspartner vorliegenden Voraussetzungen, soweit sie schriftlich Bestandteil der Leistungsbeschreibung werden.
§ 4 Dritte
(1) CONTENT FLEET darf nach pflichtgemäßem Ermessen Dritte zur Leistungserbringung heranziehen. Die Verantwortlichkeit für die CONTENT FLEET obliegenden Vertragspflichten bleibt davon unberührt.
(2) Werden Dritte im Auftrag oder auf besonderen Wunsch des Vertragspartners in die Leistung einbezogen, haftet CONTENT FLEET für diese Dritten oder deren Leistung nicht. Für Auswahl oder Überwachung von Fremdleistungen bzw. deren Leistungsschuldner ist CONTENT FLEET nur verantwortlich, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist und gesondert vergütet wird.
§ 5 Pflichten des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner hat CONTENT FLEET alle für den jeweiligen Auftrag wesentlichen Informationen (zB Netzwerkzugang, Login, Passwörter und Adressen) rechtzeitig mitzuteilen und CONTENT FLEET bei etwaigen Problemen oder Änderungserfordernissen rechtzeitig zu unterrichten. In der Regel haben Informationen und Materialien spätestens 14 Tage nach Anforderung durch CONTENT FLEET vorzuliegen.
(2) Der Vertragspartner übergibt CONTENT FLEET nur solche Vorlagen und Arbeitsmittel, deren auftragsgemäße Verwendung durch CONTENT FLEET keine Rechte Dritter verletzt. Gleiches gilt für sonstige Mitwirkungen, beispielsweise für vom Vertragspartner bereitgestellte Domains. Der Vertragspartner stellt CONTENT FLEET insoweit von allen Ansprüchen und Rechten Dritter sowie von allen Schäden und Aufwendungen frei. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
(3) Soweit CONTENT FLEET vereinbarungsentsprechend beim Vertragspartner tätig werden soll, stellt der Vertragspartner unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und die nicht gemäß Vereinbarung von CONTENT FLEET zu stellenden erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung. Darüber hinaus gewährleistet der Vertragspartner Zugang zu seinen Räumen bzw. in zuzurechnende Räume Dritter, soweit dies für zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung durch CONTENT FLEET erforderlich ist.
(4) Der Vertragspartner hat Daten und Datenträger vor Übergabe bzw. Übermittlung an CONTENT FLEET auf Viren und sonstige Schadsoftware mit einem aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden Virenschutzprogramm zu prüfen.
(5) Der Vertragspartner verpflichtet sich, aus seiner Sphäre stammende Daten vor einer Übergabe an CONTENT FLEET oder Bearbeitung durch CONTENT FLEET unaufgefordert zu sichern. Eine Datensicherung ist ferner durchzuführen, bevor ein Zugriff von CONTENT FLEET auf dem Vertragspartner zuzurechnende Hardware stattfindet. Zugriffe wird TESTROOM ankündigen, soweit sie nicht im Rahmen einer vereinbarten Planung erfolgen. Die Haftung von CONTENT FLEET bei Verlust von Daten ist auf die Kosten der Wiederherstellung bei einer der Wichtigkeit der Daten entsprechenden sorgfältigen Sicherung beschränkt.
§ 6 Abnahmen
(1) Der Vertragspartner hat die Vertragsgemäßheit der Leistungen sowie der Vor- und Zwischenergebnisse unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und Abnahmen unverzüglich zu erteilen. CONTENT FLEET ist berechtigt, bei Fertigstellung einzelner Arbeitsabschnitte eine Zwischenabnahme zu fordern. Die Abnahme einer Leistung gilt als erteilt, wenn sie vom Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe mit aussagekräftiger Begründung verweigert wird oder wenn der Vertragspartner das Arbeitsergebnis nutzt. Bei vorangegangenen Zwischenabnahmen ist nur die Vertragsgemäßheit des letzten übergebenen Leistungsteils und das Zusammenwirken aller Teile Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teilleistung.
(2) Abnahmen sind auf Wunsch von CONTENT FLEET schriftlich zu erklären.
(3) Wünscht der Vertragspartner mehr als die Behebung nachweislicher Fehler, so wird die Änderung wie folgt vergütet:
• Fachliche Fehler, Grammatik, Rechtschreibung (kostenlos)
• Kleine inhaltliche Anpassungen wie Headline-Änderungen, Wortänderungen, andere Schreibweisen (30% des Artikelpreises)
• Umfassende inhaltliche Anpassungen wie Änderung des Textaufbaus, Wunsch nach Zusatzinformationen, Stil-Anpassungen (70% des Artikelpreises)
Als Revision gilt ein Feedback, bei dem der Großteil des Textes seine ursprüngliche Form beibehält. CONTENT FLEET behält sich vor, die Überarbeitung von Texten dann mit dem vollen Artikelpreis zu berechnen, wenn die Revision eine grundlegende Veränderung des Ursprungstextes in Aufbau, Form und Inhalt verlangt.
§ 7 Termine
(1) Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer-bzw. Leistungsfrist – im Folgenden vereinfachend sämtlich stets „Liefertermin“ genannt – wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von CONTENT FLEET vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Sabotage oder nicht von CONTENT FLEET zu vertretender Nicht-, Falsch- oder Spätbelieferung sowie Nicht- oder Schlechterfüllung von Mitwirkungspflichten des Vertragspartners. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Kann eine Leistung während einer laufenden Vertragslaufzeit aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen (insbesondere die Erbringung notwendiger Mitwirkungen) von CONTENT FLEET nicht erbracht werden, gilt der Vertrag als um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederaufnahmefrist und die Dauer vertragsgemäßen Erbringung der Leistung verlängert. Alternativ kann der Vertragspartner auf die Erbringung der Leistung verzichten. In diesem Fall ist er verpflichtet, CONTENT FLEET den kalkulatorischen Gewinn der vom Verzicht umfassten Leistungen sowie die Kosten der vom Vertragspartner zu vertretenden Verzögerung zu erstatten.
(3) Tritt der Vertragspartner zusätzlich zur Geltendmachung von Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück oder macht er statt der Leistung Schadenersatz geltend, so muss er CONTENT FLEET nach Ablauf der Leistungsfrist schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. Eine Haftung von CONTENT FLEET ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre.
§ 8 Abwerbeverbot
(1) Der Vertragspartner wird es unterlassen, angestellten Mitarbeitern von CONTENT FLEET während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und zweier Kalenderjahre danach ein Angebot zur Anstellung zu unterbreiten (Abwerbeverbot). Einem solchen Arbeitsvertrag stehen andere Angebote und Vereinbarungen gleich, aufgrund derer die Arbeitskraft des Mitarbeiters nicht mehr CONTENT FLEET zugutekommt, sondern ganz oder teilweise dem Vertragspartner. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Abwerbeverbot verpflichtet sich der Vertragspartner, eine von CONTENT FLEET nach billigem Ermessen angemessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe von zumindest 25.000,00 Euro zu zahlen.
(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, für die Dauer dieser Vereinbarung sowie einen Zeitraum von zwölf Monaten nach deren Beendigung die namentlich beauftragten Subunternehmer von CONTENT FLEET nicht selbst oder durch Dritte mit Leistungen der als Subunternehmer von CONTENT FLEET erbrachten Art zu beauftragen.
§ 9 Suchmaschinenoptimierung
(1) Soweit die Veröffentlichung von Inhalten auf Internetseiten von CONTENT FLEET Gegenstand der Leistung ist, schuldet CONTENT FLEET die Bereitstellung für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten, sofern im Einzelfall nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Erfolgt die Veröffentlichung auf den Internetseiten Dritter, übernimmt CONTENT FLEET keinerlei Gewährleistung für die Verfügbarkeit bzw. den Bestand dieser Einträge.
(2) CONTENT FLEET legt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundlagen der Suchmaschinenoptimierung in Abstimmung mit dem Vertragspartner Suchbegriffe und Suchbegriffskombinationen, so genannte Keywords, fest, welche zur Suchmaschinenoptimierung eingesetzt werden. Der Vertragspartner akzeptiert, dass CONTENT FLEET keinen direkten Einfluss auf das Ranking einer Domain oder Internetseite bei den Suchmaschinen hat und dass Suchmaschinen ihre Algorithmen, Funktionen, Parameter und Gewichtungen jederzeit ändern können. Ein bestimmtes Ranking, eine bestimmte sonstige Positionierung, bestimmte Zugriffszahlen oder die Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen oder werblichen Erfolgs schuldet CONTENT FLEET daher nicht.
(3) Für den Bereich der Suchmaschinenoptimierung gilt Dienstvertragsrecht.
§ 10 Sonstige Leistungen
(1) Technische Leistungen, insbesondere Reparatur, Pflege, Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung in Bezug auf Hardware und Software, bringt CONTENT FLEET nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der vom Vertragspartner bereitgestellten Informationen.
(2) Ergeben sich während technischen Leistungen Anforderungen in Bezug auf die Anschaffung/Beschaffung von Hardware oder Software (beispielsweise die Beschaffung notwendiger Ersatzteile/Ersatz Hardware), teilt CONTENT FLEET dem Vertragspartner dies mit. Die Bestellung von Hardware oder Software erfolgt im Namen und im Auftrag des Vertragspartners nach Freigabe, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Die fristgerechte und vertragsgemäße Lieferung von Hardware und Software durch Dritte gehört nicht zum Verantwortungsbereich von CONTENT FLEET, sofern dies nicht im jeweiligen Einzelfall vereinbart ist. CONTENT FLEET ist ferner vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall von der Haftung für Abweichungen gelieferter Drittkomponenten (Hardware, Software, technische Dienstleistungen) in Bezug auf Herstellerspezifikationen und Mindestanforderungen sowie sonstige technische Anforderungen befreit.
§ 11 Webdesign
(1) Soweit die Erstellung von Webseiten Gegenstand unserer Leistung ist, umfasst dies die Programmierung der Internetseite und die Integration der vom Kunden für diese Internetseite bereitgestellten Inhalte (Erstausstattung). Sofern wir nicht das Hosting für die Internetseite aufgrund gesonderter Vereinbarung übernehmen, gehört die Bereitstellung eines entsprechenden Speicherplatzes und die Anbindung der Webseite an das Internet nicht zu unserer Leistung.
(2) Bei der Gestaltung von Internetseiten erfolgt eine Zwischenabnahme jeweils nach Bereitstellung eines Grobkonzeptes, welches die wesentlichen Anforderungen an die Internetseite wiedergibt, eines Block-Layouts, welches die Gestaltung und Struktur der Internetseite veranschaulicht sowie nach Fertigstellung der Internetseite.
§ 12 Gewährleistung
(1) Mängelansprüche des Vertragspartners sind auf die Nacherfüllung beschränkt.
(2) Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang.
(3) CONTENT FLEET versichert mit der Übergabe eines Leistungsergebnisses, dass dieses nach Kenntnis von CONTENT FLEET nicht mit der Vertragserfüllung durch CONTENT FLEET entgegenstehenden Rechten Dritter behaftet ist. CONTENT FLEET ist nicht zur Prüfung von Maßnahmen und Leistungen auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit verpflichtet und haftet in keinem Fall für etwaige Verstöße, insbesondere nicht gegen Vorschriften des Wettbewerbs-, des Marken- und Kennzeichenrechts sowie des Urheberrechts.
(4) CONTENT FLEET kann die Vergütung seines Aufwands für die Mängelprüfung verlangen, soweit sich ein Mängelanspruch des Vertragspartners als unberechtigt erweist.
§ 13 Sonstige Haftung
(1) CONTENT FLEET haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet CONTENT FLEET gegenüber dem Vertragspartner nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für etwaig übernommene Garantien. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist sowie solche, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den Betrag der Gesamtvergütung für den Auftrag, anlässlich welchem der Anlass zur Haftung besteht, beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(2) Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von CONTENT FLEET, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden und sinngemäß auch für Ansprüche des Vertragspartners auf Aufwendungsersatz.
§ 14 Nutzungsrechte
(1) Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung ist mit der Zahlung der Vergütung die Einräumung einfacher, nicht ausschließlicher Nutzungsrechte für Verwendungszweck, Nutzungsform und Nutzungszeitraum gemäß dem ursprünglichen Auftrag an dem Endergebnis abgegolten. Übertragung von Nutzungsrechten sowie Unterlizenzierung bedürfen schriftlicher Zustimmung von CONTENT FLEET. Alle Rechte an Zwischenergebnissen verbleiben vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung bei CONTENT FLEET.
(2) CONTENT FLEET nimmt ggf. für die Leistungen auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial wie Software, digitale Bilder usw.) in Anspruch. Der Vertragspartner darf dieses fremde Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen der vereinbarten Nutzung der Leistungen von CONTENT FLEET nutzen. Der Vertragspartner hält CONTENT FLEET von sämtlichen Ansprüchen und Rechten Dritter wegen von ihm zu vertretender Überschreitungen der Nutzungsrechte frei.
(3) CONTENT FLEET ist auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte berechtigt, die Leistungsergebnisse und deren Entwürfe im Rahmen der Eigenwerbung, insbesondere auch im Internet, insbesondere auch als Referenz, unter Nennung des Vertragspartners zu verwenden.
§ 15 Preise und Zahlung
(1) Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden und keine andere Regelung zwischen den Parteien vereinbart sind, erfolgt die Abrechnung durch CONTENT FLEET monatlich.
(2) Sind keine festen Zahlungstermine vereinbart, ist CONTENT FLEET berechtigt, bei Auftragserteilung und während der Leistungserbringung angemessene Abschlagszahlungen zu fordern, insbesondere bei Zwischenabnahmen Zwischenrechnungen über den abgenommenen Leistungsteil zu stellen.
(3) Ein freies Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 649 BGB wird ausgeschlossen. Der Kunde kann sich nicht vor Erbringung unserer Leistung einseitig vom Vertrag lösen. Stimmen wir einer vorzeitigen Vertragsaufhebung zu, haben wir Anspruch auf Vergütung der bis zur Vertragsaufhebung erbrachten Leistungen zuzüglich Erstattung der uns durch den Vertrag und die vorzeitige Aufhebung entstehenden Kosten. Dies beinhaltet insbesondere unseren kalkulatorischen Gewinn.
§ 16 Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) CONTENT FLEET ist zur Wahrung aller im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus.
(2) Sofern keine entgeltliche Archivierungsvereinbarung mit dem Vertragspartner getroffen wird, ist CONTENT FLEET nicht verpflichtet, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten und gespeicherten Daten nach dessen Beendigung aufzubewahren und herauszugeben.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Für die Vertragsbeziehung gilt deutsches Recht.
(2) Falls einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Hamburg. CONTENT FLEET bleibt zur Erhebung der Klage am Gerichtsstand des Vertragspartners berechtigt.